Die Mautfreiheit ergibt sich direkt aus dem Autobahnmautgesetz (ABMG) in Verbindung mit der
EU-Richtlinie 1999/62/EG.
§ 1 ABMG bestimmt, dass für schwere Nutzfahrzeuge Maut zu entrichten ist. Artikel 2.d) der Richtlinie bestimmt
den Fahrzeugbegriff für das ABMG. Demnach ist Fahrzeug "ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, die
ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind". Oldtimer-Nutzfahrzeuge sind nicht für den
Güterkraftverkehr bestimmt und damit nicht mautpflichtig.
Abgestimmt mit der Rechtsabteilung des DEUVET.
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